Entscheidungstext nº 1Ob170/70 of Oberster Gerichtshof, October 01, 1970
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SZ 43/167
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Entscheidungstext nº 1Ob170/70 of Oberster Gerichtshof, October 01, 1970
Spruch
Ein Verkehrsunfall eines Organs der Fernmeldebehörde auf einer Dienstfahrt fällt nicht unter § 22 Abs 2 FMG, sondern begrundet einen Anspruch nach dem AHG, sofern nicht die Möglichkeit bestand, den Ersatz des Schadens von dem mit eigenem Kraftwagen fahrenden Schädiger zu erlangenOGH 1. Oktober 1970, 1 Ob 170/70 (OLG Wien 7 R 83, 84/70; LGZ Wien 38 a Cg 17/68)Am 16. März 1966 stießen auf der Bundesstraße Nr 3 zwischen F und F Friedrich S, der einen VW 1500 lenkte, und Ing Hermann L, der einen VW 1300 steuerte, bei einem Überholmanöver des letzteren frontal zusammen, u zw dadurch, daß Ing L, welcher Richtung M fuhr, bei dem Versuche, einen vor ihm fahrenden LKW-Zug zu überholen, auf die linke Straßenseite geriet und gegen den ihm entgegenkommenden PKW des S stieß. Während bei dem Unfall der mit Ing L mitfahrende Ing J tödlich verunglückte, wurde S schwer verletzt. L wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig gemäß § 335 StG verurteilt. Ing L war zur Zeit des Unfalles Beamter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und führte die gegenständliche Fahrt als von seiner Behörde genehmigte Dienstreise mit seinem eigenen PKW durch, was ebenfalls von der Behörde mangels eines zur Verfügung stehenden Dienstwagens bewilligt worden war.Die Klägerin, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, hat den Unfall des S als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG anerkannt und begehrt nunmehr, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz, den Ersatz aller jener Leistungen, welche sie aus Anlaß dieses Unfalles auf Gru...See the full content of this document
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