Entscheidungstext nº 5Ob135/69 (5Ob134/69) of Oberster Gerichtshof, October 29, 1969

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SZ 42/162

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Entscheidungstext nº 5Ob135/69 (5Ob134/69) of Oberster Gerichtshof, October 29, 1969

Spruch

In der Gemeinde Mittelberg (Kleines Walsertal) gelten die Zoll- und Devisenvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als inländisches Recht.

Gültigkeit von Wertsicherungsklauseln nach deutschem Währungs- und Devisenrecht.

Das in § 1052 ABGB. normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist.

Nach § 1052 ABGB. genügt es, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein soll.

Damit i. S. des § 391 (3) ZPO. ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gegenforderung und Klageforderung gegeben ist, müssen beide Forderungen nicht notwendig aus einem einheitlichen Vertrag hergeleitet werden; es genügt, wenn ihnen ein einheitliches Rechtsverhältnis oder ein einheitlicher, unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilender Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Entscheidung vom 29. Oktober 1969, 5 Ob 134, 135/69.

I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Beide Parteien wohnen im Kleinen Walsertal.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung eines der Beklagten gewährten und hinsichtlich des Kapitals auf der Liegenschaft der Beklagten pfandrechtlich sichergestellten Darlehens. In der Klage erklärte sich die Klägerin bereit, Zug um Zug gegen Zahlung der geltend gemachten Forderung eine Löschungsquittung für dieses Pfandrecht auszustellen.

Die Beklagte wendete mangelnde Fälligkeit ein. Es sei vereinbart worden, daß die Rückzahlung des Darlehens nur verlangt werden könne, wenn die Klägerin gleichzeitig ...

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