Entscheidungstext nº 6Ob53/68 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1968

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SZ 41/68

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Entscheidungstext nº 6Ob53/68 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1968

Spruch

Wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wenigstens hinsichtlich irgendeiner materiellrechtlichen Frage ausgeführt ist, ist auf diesen Berufungsgrund nicht einzugehen.

Beharren auf Ausschluß des Preisminderungsanspruches sittenwidrig, wenn die Nachbesserung vergeblich versucht wurde oder wegen völliger Unbrauchbarkeit des Werkes nicht in Betracht kommt.

Im Falle eines Kompensationsverbotes ist die Aufrechnungseinrede abzuweisen.

Solidarhaftung auch, wenn das Geschäft nur auf der Gegenseite ein Handelsgeschäft ist.

Entscheidung vom 5. Juni 1968, 6 Ob 53/68.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Der am 23. April 1962 verstorbene ursprüngliche Erstbeklagte Georg E. hatte ein Verfahren zur Altpapiererneuerung erfunden. Zwecks Verwertung dieser Erfindung vereinigte er sich mit der Viertbeklagten, der Chemikerin Elisabeth M., zu einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Mit Schreiben vom 14. März 1960 stellte ihnen die Klägerin das Anbot, die nach den Plänen der E. zu erbauende Anlage ("Pulper") um 139.232 S herzustellen. Voraussetzung hiefür war, daß die Besteller zwei Kesselböden, vier Antriebsmotoren und vier Kupplungen auf ihre Kosten beistellen. Laut Punkt 1 des Anbots verpflichtete sich die Klägerin zur Anfertigung eines dichtschließenden Schnellschlußschiebers für den Stoffablaß. In einem Nachsatz wurde auf die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie hingewiesen, die dem Anbotschreiben angeschlossen waren. Die Besteller nahmen dieses Anbot mit Briefen vom 19. und 22. März 1960 an. Sie liefer...

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