Entscheidungstext nº 6Ob322/65 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1965

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Entscheidungstext nº 6Ob322/65 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1965

Spruch

Verträge vollkommen handlungsunfähiger Personen sind absolut nichtig und auch nicht genehmigungsfähig. Doch kann die Geltendmachung der Nichtigkeit unter Umständen sittenwidrig sein

Entscheidung vom 15. Dezember 1965, 6 Ob 322/65

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz

Die Zweitklägerin (Ehefrau des Erstklägers) ist die außereheliche Mutter der am 25. September 1914 geborenen Beklagten. Die Beklagte, Maria R. (in der Folge verehelichte J.), die im Jahre 1939 das Gehör verloren hat und seither vollkommen taub ist, war mit Beschluß des damaligen Amtsgerichtes G. vom 3. Juli 1940 wegen Geisteskrankheit voll entmundigt wurden. Der Beschluß war am 13. Juli 1940 der zum Zustellkurator bestellten Zweitklägerin zugestellt worden. Von einer Zustellung des Beschlusses an die Entmundigte persönlich war mit der Begründung Abstand genommen worden, daß dies gemäß dem Sachverständigengutachten für die Entmundigte...

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