Entscheidungstext nº 1Ob471/60 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1962

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Schopf als Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei Florian Sch*****, Arbeiter, *****, vertreten durch den Beistand Erich B*****, Landwirt und Bürgermeister in *****, Post *****, beide vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ernst T*****, Gemeindesekretär und Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Franz Brandstetter, Rechtsanwalt in Wolfsberg und gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Rosenbursenstraße 1, wegen Schadenersatz (Streitwert je 200.000 S), infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei Republik Österreich gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1960, GZ 2 R 43/60-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Jänner 1960, GZ 4 Cg 41/58-28, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob471/60 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1962

Spruch

1.) Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird im Kostenpunkte und insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten in Ansehung des Anspruchs auf Schadenersatz aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg keine Folge gab. Die Rechtssache wird insoweit ans Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird der Revision des Klägers nicht Folge gegeben.

2.) Der Revision der Zweitbeklagten wird Folge gegeben, das Teil- und Zwischenurteil, wonach der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg dem Grunde nach gegen die Zweitbeklagte zu Recht besteht, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3.) Auf die Kosten des Revisionsverfahrens ist bei der neuerlichen Urteilsfällung gleich den Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ernst T***** Schadenersatz in der Weise, dass dieser schuldig erkannt werde, auf den Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg jenen Grundbuchstand wieder herzustellen, wie er am 3. August 1955 bestanden hat, allenfalls dem Kläger einen Betrag von 200.000 S samt 4 % Zinsen seit 4. August 1955 zu bezahlen, weil er als vorläufiger Beistand das Vermögen des Klägers schlecht verwaltet, gegen die Exekutionsführung von Gläubigern auf das Vermögen des Klägers trotz gegebener Möglichkeiten nichts unternommen, sondern untätig zugesehen habe, wie die zur Versteigerung gebrachten Liegenschaften verschleudert worden seien. Dem Beklagten könne zugemutet werden, den Grundbuchstand des 3. August 1955 wiederherzustellen, nur für den Fall der Abweisung dieses Begehrens werde die Zahlung von 200.000 S verlangt, denn in dieser Höhe sei der dem Kläger durch grobe Sorglosigkeit des Beklagten zugefügte Schaden zu bemessen.

In einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich begehrt der Kläger ferner die Verurteilung dieser Beklagten zur Zahlung von 200.000 S samt 4 % Zinsen seit 4. 8. 1955 zur ungeteilten Hand mit Ernst T*****, weil das Bezirksgericht St. Paul i.L. als Entmündigungs- und Pflegschaftsgericht für die Versäumnisse des vorläufigen Beistandes Ernst T***** verantwortlich sei. Es habe nämlich in der Person des Genannten einen Unfähigen zum vorläufigen Beistand bestellt und trotz Kenntnis dieser Unfähigkeit ihn durch keinen anderen ersetzt, den vorläufigen Beistand über seine Amtspflichten nicht entsprechend belehrt und seine Tätigkeit auch nicht im nötigen Umfang überwacht. Durch die Untätigkeit des vorläufigen Beistandes sei dem Kläger ein ungeheurer Schaden dadurch entstanden, dass seine beiden Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg im Zuge des Exekutionsverfahrens E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul um das geringste Gebot versteigert worden seien. Der vorläufige Beistand habe es versäumt, die zur Zeit des Exekutionsverfahrens nicht übermäßig hohen Schulden von rund 46.000 S durch Erwirkung eines Konvertierungsdarlehens bei der Kärntner Landeshypothekenanstalt abzustossen und von der Möglichkeit der Beschaffung öffentlicher Mittel zur Sanierung des Betriebes Gebrauch zu machen, auch keinen Versuch unternommen, Interessenten für die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ausfindig zu machen, in welchem Falle es möglich gewesen wäre, einen Verkehrswert von 40.000 S bis 50.000 S zu erzielen. Die Annahme im Schätzungsgutachten, dass auf beiden...

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