Entscheidungstext nº 1Ob147/60 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1961

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Rosenbursenstraße 1, und den Nebenintervenienten Franz J*****, vertreten durch Dr. Karl Schobel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 29.141,91 S sA, infolge der Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1959, GZ R 267/59-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Juni 1959, GZ Cg 970/56-24, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob147/60 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1961

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aus dem Grunde der Amtshaftung und ihre Verurteilung zur Zahlung von 29.151,70 S sA. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren bis auf einen Betrag von 9,80 S sA, dessentwegen die Klage zurückgewiesen wurde, stattgegeben. Infolge Berufung der Beklagten und ihres Nebenintervenienten hob das Berufungsgericht das Ersturteil hinsichtlich des Zuspruches von 29.141,91 S samt 4 % Zinsen seit 6. 1. 1959 sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht tritt der Rechtsansicht der Berufungswerber entgegen, dass die Amtsführung der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegenüber dem Kläger keine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln gehabt habe und daher schon aus diesem Grund ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der Zulassungsstelle bei Zurücknahme der Zulassung des Kraftfahrzeuges des Franz R***** keinen Amtshaftungsanspruch des Klägers habe begründen können. Die im § 3 KFG angeordnete Pflichtversicherung der Kraftfahrzeuge bezwecke den wirtschaftlichen S...

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