Entscheidungstext nº 3Ob346/60 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1961
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Irma M*****, Hausfrau in *****, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Franz M*****, Rentner, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr. Herbert Zolly, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Pfändung zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsraten infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Juli 1960, AZ 1 R 323/60, berichtigt mit Beschluss vom 15. November 1960, AZ 1 R 323/60, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Mai 1960, GZ E 775/60-4, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 3Ob346/60 of Oberster Gerichtshof, January 09, 1961
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S und den Vorbehalt der Entscheidung über die Rekurskosten durch das Erstgericht richtet, zurückgewiesen. Dagegen wird dem Revisionsrekurs im Übrigen, das ist, soweit das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Vergleichs vom 28. Jänner 1954, C 7/54, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der am (richtig ab) 1. Juni 1959 fällig gewordenen und der fällig werdenden, am 20. eines jeden der folgenden Monate zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehenden Sozialrentenansprüche mit den im § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen, abgewiesen hat, Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in diesem Umfang dahin abgeändert, dass er ...See the full content of this document
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