Entscheidungstext nº 2Ob500/60 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1960

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich T*****, Polizeiangestellten in *****, vertreten durch Dr. Aubert Salzmann, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1) Stefan P*****, Kraftfahrer in *****, 2) Firma N***** & O*****, Nahrungsmittelfabrik in *****, beide vertreten durch Dr. Hermann Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wegen 96.245,30 S und Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1960, GZ 1 R 275/60-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. Mai 1960, GZ 3 Cg 337/58-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob500/60 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1960

Spruch

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„1.) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 53.433,98 S und an Prozesskosten den Betrag von 4.202,88 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen;

2.) es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger für drei Viertel der Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1957 zur ungeteilten Hand haften;

3.) das Begehren, a) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen weiteren Betrag von 42.811,33 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, und b) es werde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger für ein weiteres Viertel der Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1957 zur ungeteilten Hand haften, wird abgewiesen."

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

E...

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