Entscheidungstext nº 2Ob398/60 of Oberster Gerichtshof, December 07, 1960

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Hans Waldbauer, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Marianne Kn*****, Hausbesitzerin, ***** vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 15.051,55 S s.A. und Feststellung, infolge Revision der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Juni 1960, GZ R 160/60-27, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Februar 1960, GZ 8 Cg 287/59-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob398/60 of Oberster Gerichtshof, December 07, 1960

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht, der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

"1.) Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Schäden aus deren Unfall vom 5. Februar 1958 zur Hälfte haftet.

2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1.942,50 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

3.) Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die zu 1.) genannten Schäden zur Gänze und auf Zahlung eines weiteren Betrages von 13.109,05 S wird abgewiesen.

4.) Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Klägerin ist seit 1. 12. 1956 Mieter einer im Tiefparterre gelegenen Wohnung im Haus der Beklagten. Die Wohnung ist nur über eine 12-stufige Freitreppe erreic...

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