Entscheidungstext nº 3Ob316/60 of Oberster Gerichtshof, August 04, 1960

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Herta B*****, Dozent *****, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider ihren Gegner Rudolf B***** sen, Inhaber einer Kostümverleihanstalt, *****, vertreten durch Dr. Karl Östreicher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Regelung der Mitbenützung eines Hauses infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1960, GZ 45 R 326/60-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Mai 1960, GZ 1 Nc 776/59-12, infolge der Rekurse beider Parteien teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

                               Beschluss

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Entscheidungstext nº 3Ob316/60 of Oberster Gerichtshof, August 04, 1960

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Untergerichte werden aufgehoben; die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung:

Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt: Das Haus W*****, F*****-Gasse 36a, steht im gleichteiligen Eigentum beider Parteien. Die Antragstellerin ist die Schwiegertochter des Antragsgegners. Sie erwarb ihren Anteil durch Erbgang nach ihrem verstorbenen Gatten Rudolf B*****. Nachdem sie mit ihrem, laut Vormundschaftsakt am 2. 10...

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