Entscheidungstext nº 2Ob73/60 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef K*****, Magistratsbeamter, *****, vertreten durch Dr. Karl Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Josefine K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Winfried Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufunggerichtes vom 17. November 1959, GZ 2 R 397/59-64, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. August 1959, GZ 1 Cg 2255/57-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob73/60 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1960

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 444,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Scheidung seiner mit der Beklagten am 7. 3. 1953 geschlossenen Ehe aus deren Verschulden. In der Klage machte er als Scheidungsgründe im Sinne des § 49 EheG unter Anführung der noch später zu erörternden Einzelheiten geltend, die Beklagte habe ihn selbst gefährlich bedroht und das Leben des ehelichen Kindes Heribert gefährdet, sie sei streitsüchtig und unverträglich, habe ihn beschimpft und bloßgestellt und sich durch Gelddiebstähle ehrlos verhalten. Im Zuge des Verfahrens gründete er sein Scheidungsbegehren auch darauf, dass die Beklagte in einem der Widerlegung der Klagsbehauptungen dienenden Schriftsatz fälschlich behauptet habe, er habe sie in dem gegen sie wegen Verbrechens nach §§ 8, 134 StG durchgeführten Strafverfahren verleumderisch beschuldigt, nur um einen Scheidungsgrund zu konstruieren, und sie habe weiter fälschlich behauptet, sein Vorbringen, wonach sie wiederholt Geld entwendet habe, sei frei erfunden und er leide an paranoiden Zuständen und Komplexen und sei ein Jahr lang in der Nervenheilanstalt "Am Steinhof" angehalten worden.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen von schweren Eheverfehlungen auf ihrer Seite, beantragte, die Scheidungsklage abzuweisen, und für den Fall der Klagsstattgebung die Feststellung des Mitverschuldens des Klägers. Den Mitverschuldensantrag stützte sie im Wesentlichen auf die Behauptung, der Kläger habe durch liebloses Verhalten, Vernachlässigung der Beklagten, Beschimpfungen und ehewiddrige Beziehungen ebenfalls Scheidungsgründe gesetzt.

Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten bei überwiegendem Mitverschulden des Klägers. Das Urteil des Erstgerichtes beruht im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen und Erwägungen:

Die Beklagte habe im Juni 1955 im Zuge eines Gespräches mit dem Bruder des Klägers, Dr. Florian K*****, über die zerrüttete Ehe eines Bekannten, der ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, erklärt, es würde für den Kläger Selbstmord bed...

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