Entscheidungstext nº 1Ob152/60 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. August M*****, vertreten durch seinen Vater August M*****, dieser vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Erich Kretschy, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei mj. Leopold H*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Jugendamt, dieses vertreten durch den gerichtlich bestellten Armenvertreter Dr. Josef Grabmayr, Rechtsanwalt in Wels, wegen 4.480,35 S und Feststellung (Streitwert 5.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 8. Feber 1960, GZ R 41/60-22, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 22. September 1959, GZ C 558/59-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob152/60 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1960

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 588,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der ausgedehnten Klage einen Betrag von 4.480,35 S aus dem Titel des Schadenersatzes und zwar 3.000 S als Schmerzengeld und 1.480,35 S als Ersatz für Ärztekosten, ferner die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger alle in Zukunft aus der Beschädigung des linken Auges entstandene Nachteile zu ersetzen habe. Am 28. 4. 1958 hätten die Streitteile mit anderen Schülern ihres Alters auf dem Fußballplatz in Gmunden, Cumberlandpark gespielt. Dabei habe der Kläger den Beklagten zu Boden gestoßen, worauf dieser zunächst erfolglos gegen ihn einen Stein, sodann ein auf dem Bode...

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