Entscheidungstext nº 4Ob334/59 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1959

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Entscheidungstext nº 4Ob334/59 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1959

Spruch

Anlehnende Reklame durch Anführung von Vergleichsbestellzeichen einer Konkurrenzfirma in einem Prospekt.

Kein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung bei Wettbewerbsverstößen.

Entscheidung vom 20. Oktober 1959, 4 Ob 334/59.

I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:

Oberlandesgericht Linz.

Die beklagte Partei hat einen Prospekt in den Verkehr gebracht, mit dem sie Erzeugnisse der deutschen Firma V., nämlich lötlose Rohrverschraubungen mit Schneidring, anbietet. Die erste Seite des Prospektes enthält die Firmenbezeichnung V.-H. und die allgemeine Bezeichnung der Erzeugnisse, die zweite Seite allgemeine Hinweise und die folgenden weiteren fünf Seiten technische Angaben und Preise der einzelnen Erzeugnisse (wie: gerade Einschraubverschraubungen, gerade Verschraubungen, Winkel-Einschraubverschraubungen usw.). Vor den technischen Angaben und Preisen werden Vergleichs-Bestellzeichen angeführt, die in je drei untereinander angeordneten Zeilen zuerst die Bestellzeichen der klagenden Partei, dann die von V.-H. und schließlich die DIN-Bezeichnung des betreffenden Erzeugungsgegenstandes ersichtlich machen. Die klagende Partei verlangt unter Berufung auf §§ 1 und 9 UWG., daß der Beklagte die Verwendung von Prospekten mit dem beschriebenen Inhalt und die Verwendung des Markenwortes "Ermeto", insbesondere auch jede Bezugnahme auf die "Ermeto"...

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