Entscheidungstext nº 2Ob261/57 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1957

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Ullrich als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bistritschan, Dr. Lenk und Dr. Köhler sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Hammer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Firma Franz R*****, 2.) Karl J*****, beide vertreten durch Dr. Alois Dallamaßl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Ing. Lothar J*****, vertreten durch Dr. Hermann Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wegen zu 1.) 22.071 S und zu 2.) 17.200 S samt Nebengebühren infolge Revision der erstklagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Jänner 1957, GZ 1 R 828/56, 1 R 833/56-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. März 1957-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 31. Juli 1956, GZ 2 Cg 121/56-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob261/57 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1957

Spruch

Die Revision der beklagten Partei gegen den über das Klagebegehren des Zweitklägers absprechenden Teil des Zwischen- und Teilurteiles des Berufungsgerichtes wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und der die Ansprüche der erstklagenden Partei betreffende Teil des Zwischen- und Teilurteiles des Berufungsgerichtes dahin geändert, dass es zu lauten hat:

„Der Klagsanspruch der erstklagenden Partei besteht dem Grunde nach zu ¾ zu Recht, zu ¼ nicht zu Recht.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von 5.517,75 S samt 10 % Zinsen seit 1. 2. 1955 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Gegenforderung der beklagten Partei besteht dem Grunde nach zu ¼ zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."

Die Revision der erstklagenden Partei wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte fuhr am 3. Dezember 1954 um zirka 11 Uhr mit seinem Pkw Steyr 220, *****, in Gmunden i...

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