Entscheidungstext nº 4Ob135/56 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1957

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SZ 30/19

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Entscheidungstext nº 4Ob135/56 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1957

Spruch

§ 93 JN. kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren angewendet werden, wenn dadurch nicht dem Zweck des § 3 ArbGerG. zuwidergehandelt wird.

Entscheidung vom 26. März 1957, 4 Ob 135/56.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Der Erstkläger hat zu 5 Cr 37/56 des Arbeitsgerichtes Wien, der Zweitkläger zu 5 Cr 161/55 desselben Gerichtes von den Beklagten rückständige Löhne eingeklagt. Der Zweitbeklagte hat nur zu 5 Cr 161/55 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung der geforderten Beträge und zum Ersatz der Prozeßkosten. Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß erklärte das Erstgericht die zu 5 Cr 37/56 und 5 Cr 161/55 in Ansehung der zweitbeklagten Partei durchgeführten Verfahren bis einschließlich der Klagezustellung für nichtig und wies die beiden Klagen, sowe...

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