Entscheidungstext nº Präs1008/55 of Oberster Gerichtshof, March 03, 1956

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SZ 29/18

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Entscheidungstext nº Präs1008/55 of Oberster Gerichtshof, March 03, 1956

Spruch

Judikatenbuch Nr. 64 neu.

Der § 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden (Zinsstoppgesetz), bezieht sich nur auf Räume, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen.

Plenarbeschluß des OGH vom 3. März 1956, Präs 1008/55.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

I. In der Entscheidung 1 Ob 900/53 (MietSlg. 4223; voller Text II/27) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das Zinsstoppgesetz bereite der Auslegung nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Um den richtigen Ausgangspunkt zu gewinnen, sei aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes festzuhalten, daß wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens des geltenden Preisregelungsgesetzes am 30. Juni 1954 ein Initiativantrag zum Entwurf eines Preisregelungsgesetzes eingebracht worden sei. Da es nicht möglich gewesen sei, innerhalb kurzer Frist die gesamte umfangreiche Materie der Preisregelung durch ein einheitliches Gesetz neu zu regeln, habe es sich als notwendig erwiesen, daß zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechts, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handle, beschlossen worden seien (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, Nr. 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.). Zu dem hier entscheidenden § 2 des Gesetzes werde sodann in dem Ausschußbericht gesagt, daß bisher für die Entscheidung über Anträge wegen Änderung preisgeregelter Mieten die Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei, während in Zukunft die Mietkommissionen zuständig sein sollten. In der Sitzung des Nationalrates vom 29. Juni 1954 ...

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