Entscheidungstext nº 3Ob373/53 (3Ob374/53) of Oberster Gerichtshof, June 03, 1953

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Entscheidungstext nº 3Ob373/53 (3Ob374/53) of Oberster Gerichtshof, June 03, 1953

Spruch

Die Konfiskation einer offenen Handelsgesellschaft im Ausland ohne deren Fortsetzung im Inland bewirkt ihr Erlöschen. Hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens tritt die Rechtsgemeinschaft nach §§ 825 ff. ABGB. ein. Eine Aufteilung ist einer stillschweigenden Liquidation gleichzuhalten.

Ein Legatar, dem ein Gesellschaftsanteil einer offenen Handelsgesellschaft vermacht ist, tritt im Falle der Konfiskation der offenen Handelsgesellschaft im Ausland in die Rechtsgemeinschaft an dem im Inland befindlichen Vermögen der offenen Handelsgesellschaft ein.

Der Erbe, der die auf den Legatar entfallende Erbschaftssteuer bezahlt, tritt diesem gegenüber in die Rechte des Finanzärars ein und ist befugt, vom Legatar den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.

§ 139 HGB. gilt nicht für Legatare.

Entscheidung vom 3. Juni 1953, 3 Ob 373, 374/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Der am 22. Oktober 1...

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