Entscheidungstext nº 3Ob132/52 (3Ob133/52) of Oberster Gerichtshof, April 15, 1953

Linked as:

Summary


SZ 26/99

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob132/52 (3Ob133/52) of Oberster Gerichtshof, April 15, 1953

Spruch

Bei Leistungsklagen bedarf es grundsätzlich nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil.

Die Verurteilung zur Abgabe einer Erklärung vor einem bestimmten Notar ist zulässig.

Die Unterfertigung eines Notariatsaktes ist nach § 354 EO. zu vollstrecken.

Eine Verurteilung zur Abgabe der für die Freigabe des Nachlasses in den Niederlanden erforderlichen Erklärungen muß enthalten, was die Beklagte zu erklären hat.

Die Grundsätze des § 1052 ABGB. sind auch auf den Fall anzuwenden, in dem Gefahr besteht, daß sich der Schuldner nach Empfang der ihm gebührenden Leistungen der Gegenleistungspflicht entziehen wird.

Entscheidung vom 15. April 1953, 3 Ob 132, 133/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Die beiden Kläger sind die Kinder aus erster Ehe des in Wien wohnhaft gewesenen und am 24. Mai 1946 in Wien verstorbenen holländischen Staatsbürgers Assuerus N. Die Beklagte ist dessen Witwe aus zweiter Ehe.

Assuerus N. besaß an Vermögen:

1. das Haus in Wien, EZ. 14 KG. S. und einen Viertelanteil der Liegenschaft (Garten) EZ. 267 KG. S.;

2. die Wohnungseinrichtung dieses Hauses, persönliche Effekten und sonstige Fahrnisse;

3. eine Reihe von Wertpapieren und Bankguthaben in H...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company