Entscheidungstext nº 1Ob332/51 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1953

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Entscheidungstext nº 1Ob332/51 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1953

Spruch

Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen.

Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 1 Ob 332/51.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Nach dem klägerischen Vorbringen hat die beklagte Partei als Verlassenschaftskurator nach Friedrich K. einen Rückstellungsantrag gegen den Kläger bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Rückstellung der Hälfte des Hauses Wien, I., H.gasse 20, eingebracht, der in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes auch für Erbeserben gelten und die Beklagte in einem dem § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes entsprechend nahen Verhältnis...

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