Entscheidungstext nº Präs136/51 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1952

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Entscheidungstext nº Präs136/51 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1952

Spruch

Judikatenbuch Nr. 57.

I. Im Berufungsverfahren in Ehesachen sind Neuerungen zulässig. Zwischen ehefreundlichen und ehefeindlichen Tatsachen ist nicht zu unterscheiden.

§ 503 ZPO. gilt auch im Eheverfahren.

II. Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist zulässig.

Unter neuem Klagegrund ist die Geltendmachung eines neuen Tatbestandes zu verstehen, aus dem das gleiche Begehren abgeleitet wird.

III. Eine Änderung des Scheidungsbegehrens in ein Aufhebungsbegehren und umgekehrt ist auch in zweiter Instanz zulässig.

IV. Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs. 2 Ehegesetz erhoben werden.

V. Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungs- oder Aufhebungstatbestand wegfällt.

VI. Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit der Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten.

Gutachten des Plenarsenates des OGH vom 19. Dezember 1952, Präs 136/51.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach seiner Wiedererrichtung im Jahre 1945 hat der Oberste Gerichtshof zunächst die Eheverfahrenspraxis des deutschen Reichsgerichtes übernommen. Diese Judikatur ist in der im Jahre 1949 erschienenen Schrift von Franz Novak "Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen" bekämpft worden. Der Novakschen Lehre hat sich seither Schwind in seinem Kommentar zum österreichischen Eherecht (1951) angeschlossen. In der Rechtsprechung sind die Novakschen Thesen überwiegend abgelehnt worden; nur vereinzelte Entscheidungen haben seine Auffassungen übernommen; sie haben aber den Obersten Gerichtshof veranlaßt, seine bisherige Praxis zu überprüfen und zu untersuchen, ob die Eheverfahrensgrundsätze, die er vom deutschen Reichsgericht übernommen hat, mit dem Ehegesetz und mit den weiter fortgeltenden altösterreichischen Verfahrensrechtsvorschriften, insbesondere dem Hofdekret Justizgesetzsammlung 1819, Nr. 1595, und der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 283/1897, in Einklang stehen. Daher ist die bisher einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Eheverfahrenssachen ins Wanken geraten, da einzelne Entscheidungen auf Grund der Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung im wesentlichen zur Praxis von 1938 zurückkehren wollten, andere an der Reichsgerichtspraxis...

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