Entscheidungstext nº 1Ob541/52 (1Ob536/52) of Oberster Gerichtshof, July 16, 1952

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SZ 25/200

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Entscheidungstext nº 1Ob541/52 (1Ob536/52) of Oberster Gerichtshof, July 16, 1952

Spruch

Der geschäftsführende Gesellschafter einer Ges. m. b. H. darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen kein Stimmrecht bei der Beschlußfassung über die Entlastung und über die Prozeßführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung sowie bei Beschlüssen, die eine solche Prozeßführung vorbereiten sollen.

§ 118 Abs. 2 AktienG. ist analog anzuwenden.

Entscheidung vom 16. Juli 1952, 1 Ob 536, 541/52.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Gesellschafter der beklagten Partei sind die klagende Partei mit 20% der Geschäftsanteile und Johann M. mit 80%; letzterer ist Gesc...

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