Entscheidungstext nº 1Ob517/52 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1952

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Entscheidungstext nº 1Ob517/52 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1952

Spruch

Umfang der Beratungspflicht des Spediteurs bei Abschluß eines Überseetransportes.

Haftung des Spediteurs, der durch unklare Darlegung des Sachverhaltes es verschuldet hat, daß der Auftraggeber den havariegrosse-Schaden in Schilling statt in Dollar versichert hat.

Entscheidung vom 2. Juli 1952, 1 Ob 517/52.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Die Klägerin ließ im Jahre 1949 eine von ihr im Rahmen des Marshall-Planes in USA gekaufte Spezialkopierdrehbank durch die beklagte Partei von New York über Triest nach Köflach spedieren. Auf der Fahrt nach Triest erlitt der Dampfer, auf dem die Drehbank verladen worden war, einen Maschinenschaden, der ihn manövrierunfähig machte, so daß er in den Hafen Oran eingeschleppt werden mußte. Der Kapitän meldete havarie-grosse an und ließ sich vom Gericht zum Verkauf eines Teiles der Ladung ermächtigen. Der Verkauf konnte zwar abgewendet werden; doch mußte die Klägerin havarie-grosse-Einschüsse leisten. Die Beklagte hatte den Havarieschaden nur in Schilling versicherungsmäßig gedeckt; da aber die Havarieschäden in Dollar zu zahlen...

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