Entscheidungstext nº 1Ob707/51 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1952

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SZ 25/61

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Entscheidungstext nº 1Ob707/51 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1952

Spruch

SPRUCHREPERTORIUM Nr. 35.

§ 7 KSch-AusfV. vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, ist auf Bestandverträge über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmens geeignet und eingerichtet sind, beschränkt, insoweit nicht bereits ein Kündigungsschutz für derartige Bestandverträge vorgesehen ist. Unternehmensverpachtungen unterliegen nicht dem Kündigungsschutz.

Entscheidung vom 12. März 1952, 1 Ob 707/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Die Unterinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin (Hauseigentümerin) die Inhaberin einer Kaffeehauskonzession ist, die mit den Geschäftsräumen und der Einrichtung von der Beklagten 1937 "gepachtet" wurde. Die Klägerin hat das Pachtverhältnis mit der Begründung aufgekundigt, daß das Photogewerbe ihres Gatten für sich allein "nicht mehr lebensfähig" sei, die Klägerin die Einkünfte ihres Hauses für Reparaturen verbrauche, weshalb sie nunmehr die Konzession selbst ausüben wolle. Das Photogewerbe wird im klagsgegenständlichen Hause (Nr. 21) ausgeübt, das sich in einer Hauptstraße L.'s befindet, u. zw. verteilt auf die Vorderfront (Photogeschäft) und auf die Hoffront (Betriebsräume). Das Atelier wird in derselben Straße im Hause Nr. 19 geführt. Die Räumlichkeiten entsprechen nach den Feststellungen der Untergerichte bis auf das Photogeschäft - zum größten Teil - nicht den Anforderungen der Hygiene und sind außerdem für den Gesundheitszustand des Gatten der Klägerin, der an einem chronischen Bronchialkatarrh ...

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