Entscheidungstext nº 1Ob108/51 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1951

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Entscheidungstext nº 1Ob108/51 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1951

Spruch

Handlungsfähigkeit ist vor dem Ausspruch der Entmündigung nur bei einem Geisteszustande gegeben, der jenem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkommt. Ein Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würde, macht an sich noch nicht handlungsunfähig.

Entscheidung vom 23. Mai 1951, 1 Ob 108/51.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Die beschränkt entmundigte Klägerin vertreten durch ihren Beistand begehrt in der Klage, den mit dem Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag vom 24. 4. 1947 betreffend die Liegenschaft, Grundbuch St., EZ. 47, als unwirksam aufzuheben und die Beklagte zur Erklärung...

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