Entscheidungstext nº 3Ob656/50 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1950

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SZ 23/381

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Entscheidungstext nº 3Ob656/50 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1950

Spruch

Ein anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Mieters ist nicht gegeben, wenn er aus den Geschäftsräumen, ohne sich in diesen selbst zu betätigen, einen Ertrag durch Weitergabe an einen Dritten gegen Entgelt zieht, mag auch dieses Lokal seine einzige Einnahmequelle sein.

Unter Überlassung der Mietrechte ist jede Art der Verwertung des Bestandgegenstandes durch Überlassung an einen Dritten zu verstehen.

Bei der Beurteilung, ob die Gegenleistung für die Untervermietung unverhältnismäßig hoch ist, kommt es nur auf das Verhältnis zwischen dem vom Mieter bezogenen und dem von ihm dem Hauseigentümer bezahlten Mietzins, nicht aber auf die absolute Höhe des Differenzbetrages an.

Daß nach rechtzeitiger Einbringung der Kündigung im Sinne des § 19 Abs. 4 MietG. Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, hat den Verlust des Kündigungsrechtes nicht ...

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