Entscheidungstext nº 2Ob411/50 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1950

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SZ 23/335

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Entscheidungstext nº 2Ob411/50 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1950

Spruch

Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB. gleichgesetzt werden.

Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden.

§ 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. hat objektiv ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung.

Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Vertragspartner infolge Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluß gehörig zu wahren.

Das Gericht ist nicht befugt, eine Entscheidung der ...

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