Entscheidungstext nº 2Ob260/49 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1949

Linked as:

Summary


SZ 22/99

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob260/49 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1949

Spruch

Der Ausspruch des Vermögensverfalles ist rechtsgestaltender Natur und überträgt sofort mit seiner Verkundung das Eigentum kraft Gesetzes an den Staat. Die nachfolgende bücherliche Einverleibung hat nur deklaratorische Bedeutung.

Zur Frage des Erwerbes von Rechten am verfallenen Vermögen durch gutgläubige Dritte.

Die Wirkungen der Streitanmerkung nach § 61 GBG. treten auch dann ein, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetze nicht zu bewilligen gewesen wäre.

Entscheidung vom 29. Juni 1949, 2 Ob 260/49.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Bei Entscheidung der Streitsache, die dem angeführten oberstgerichtlichen Erkenntnis zugrundeliegt, spielte die Frage eine ausschlaggebende Rolle, ob der Ausspruch des Vermögensverfalles nach dem Volksgerichtsverfahren...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company