Entscheidungstext nº Rkv229/49 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1949

Linked as:

Summary


Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Klang als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle und den Senatspräsidenten Dr. Kirchmayr als weitere Richter in der Rückstellungssache des Ivan Graf D***** als Antragsteller, gegen Deutsches Reich, Reichsforstverwaltung, vertreten durch den Kurator, Dr. Georg Holzer, Rechtsanwalt in Salzburg als Antragsgegnerin infolge Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Linz vom 22. April 1949, Rkb 11/49/17, womit das Erkenntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht Salzburg vom 17. Dezember 1948, Rk 179/48/11, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº Rkv229/49 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1949

Spruch

Der Revisionsbeschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen.

Begründung:

Auf der Liegenschaft EZ 118 Grundbuch H***** war als Eigentümerin die „Ungarische Jagdgemeinschaft...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company