Entscheidungstext nº 16Ok2/09 of Oberster Gerichtshof, March 25, 2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers Fachverband *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 7 Abs 3 NVG, über die Rekurse der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 17. September 2008, GZ 25 NaV 1, 2/07-28, und vom 3. November 2008, GZ 25 NaV 1, 2/07-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Entscheidungstext nº 16Ok2/09 of Oberster Gerichtshof, March 25, 2009
Gericht
OGHEntscheidungsdatum25.03.2009Geschäftszahl16Ok2/09 (16Ok3/09)KopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers Fachverband *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 7 Abs 3 NVG, über die Rekurse der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 17. September 2008, GZ 25 NaV 1, 2/07-28, und vom 3. November 2008, GZ 25 NaV 1, 2/07-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDem Rekurs gegen den Beschluss vom 17. September 2008 wird nicht Folge gegeben.Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 33 wird die Rekurswerberin auf diese Entscheidung verwiesen.Die Rekursbeantwortung des Antragstellers ON 41 wird zurückgewiesen.TextBegründung:Der Antragsteller begehrt, gestützt auf § 7 Abs 2 Z 2 iVm § 2 NVG, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, Sägewerke der K***** Gruppe beim Bezug von Sägerundholz im Verhältnis zu anderen Sägewerken, die gesetzliche Mitglieder des Antragstellers sind, bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen durch die Gewährung von sachlich nicht gerechtfertigten Sägerundholzpreisen und/oder sonstigen Sonderkonditionen zu bevorzugen, insbesondere durch1. die Belieferung mit Sägerundholz zu Preisen, die unter Berücksichtigung sämtlicher Skonti, Rabatte und sonstiger Preisvorteile mehr als 5 % unter dem Einkaufspreis anderer Holzabnehmer der Antragsgegnerin für die vertragsrelevanten Holzarten (Fichte und Kiefer) und Holzqualitätssortimente (Qualitäten SL B, SLD und SL BC, jeweils der Stärkeklassen 1b, 2a und 2b+) liegen; und/oder2. die Zusicherung der Belieferung mit einer Mindestmenge an ausschließlich hochwertigem und ungeschädigtem Sägerundholz; und/oder3. die Einräumung eines Vorkaufsrechts für das im Einkaufsgebiet von K***** anfallende Käferholz.Zur Sicherung dieses Begehrens stellt der Antragsteller einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag.Zum bisherigen Verfahrensgang kann auf den Aufhebungsbeschluss vom 16. 7. 2008, 16 Ok 3/08, verwiesen werden.Im zweiten Rechtsgang brachte der Antragsteller zu den noch zu prüfenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen vor, die Antragsgegnerin beliefere auf Basis des genannten Vertrags K***** und die mit ihr verbundenen Unternehmen (?K***** Gruppe"), die mit fünf Großsägewerken in Deutschland zu den drei größten Sägeunternehmen in Europa zähle, seit kurzem mit gesamtwirtschaftlich bedeutenden Mengen an Sägerundholz zu Vorteilskonditionen, die im Marktvergleich einzigartig und noch nie da gewesen seien. Die Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und K***** habe schwerwiegende wettbewer...See the full content of this document
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