Entscheidungstext nº 10Ob70/07b of Oberster Gerichtshof, January 28, 2009

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2007, GZ 2 R 10/07s-12, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Oktober 2006, GZ 18 Cg 74/06f-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Ob70/07b of Oberster Gerichtshof, January 28, 2009

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2007, GZ 2 R 10/07s-12, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Oktober 2006, GZ 18 Cg 74/06f-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden (hinsichtlich der Klauseln 2, 3, 8 bis 14, 17, 18, 23 und 24) dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils (Abweisung hinsichlich der Klauseln 4, 7 und 22) insgesamt zu lauten haben:

?I. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln:

1. Mit der Unterfertigung und/oder Verwendung dieser Karte anerkennt der Karteninhaber die Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Karte.

2. Unterlässt ?dies" der Karteninhaber (= Unterfertigung der Karte an der dafür vorgesehenen Stelle sofort nach Erhalt), dann übernimmt er die volle Haftung für alle Schäden, die im Falle des Verlusts oder Diebstahls der Karte durch Benützung derselben eintreten.

3. Unterlässt ?dies" der Karteninhaber (= Öffnen der PIN-Code-Zusendung unverzüglich nach Erhalt, Kenntnisnahme und Vernichtung unmittelbar danach), dann haftet er für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten.

5. Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs.

6. Die V***** AG übernimmt keine Haftung für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert die Karte zu akzeptieren oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist.

14. Die V***** AG ist zur Kartensperre insbesondere berechtigt, wenn der Karteninhaber eine Karte als abhanden gekommen gemeldet hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9 [der in der Folge wiedergegebenen AGB] nicht mehr gegeben sind, wenn die Karte durch Auflösung des Vertragsverhältnisses ungültig geworden ist, wenn der Karteninhaber wesentliche Pflichten verletzt, ein Missbrauch erfolgt oder ernsthaft zu befürchten ist. Die V***** AG ist berechtigt, die Nummern gesperrter Karten den Vertragsunternehmen bekannt zu geben.

15. Bei Kartensperre ist die V***** AG berechtigt eine Sperrgebühr zu verrechnen. Sämtliche Vertragsunternehmen der V*****-Kreditkartenorganisation sind berechtigt, gesperrte Karten im Namen der V***** AG einzuziehen.

16. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Kartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, ausgenommen innerhalb der letzten drei Monate vor Verfall der Karte, durch Rücksendung der Karte gekündigt werden.

17. Jede Verwendung einer gemäß Ziff. 8 [der in der Folge wiedergegebenen AGB] ungültigen oder einer gemäß Ziff. 11 [der in der Folge wiedergegebenen AGB] gekündigten Karte ist unzulässig.

19. Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet.

20. Eine Kündigung der Zusatzkarte(n) durch den Hauptkarteninhaber ist ohne Rückstellung der Zusatzkarte(n) nicht möglich.

21. Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt, soferne nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 KSchG vorliegt.

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln binnen sechs Monaten zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es binnen sechs Monaten zu unterlassen sich auf vorstehend genannte Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden.

II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern folgende Klauseln zu verwenden:

2. Sofort nach Erhalt hat der Karteninhaber an der auf der Karte dafür vorgesehenen Stelle seine Unterschrift anzubringen.

3. Die Zusendung, mit welcher der PIN-Code dem Karteninhaber übermitte...

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