Entscheidungstext nº 1Ob187/08v of Oberster Gerichtshof, January 28, 2009

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katja ***** S*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) Mag. Dr. Helmut K*****, und 2.) Mag. Gabriela P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 3.) B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien,

4.) D***** GmbH, *****, 5.) Mag. Nikolaus S*****, und 6.) Mag. Andreas S*****, alle vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 46.250 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2008, GZ 14

R 27/08f-56, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Dezember 2007, GZ 30 Cg 18/06x-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 1Ob187/08v of Oberster Gerichtshof, January 28, 2009

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Geschäftszahl

1Ob187/08v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katja ***** S*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) Mag. Dr. Helmut K*****, und 2.) Mag. Gabriela P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 3.) B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien,

4.) D***** GmbH, *****, 5.) Mag. Nikolaus S*****, und 6.) Mag. Andreas S*****, alle vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 46.250 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2008, GZ 14

R 27/08f-56, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Dezember 2007, GZ 30 Cg 18/06x-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach

Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen Ende 2003 mit der AMIS Financial Consulting AG (im Folgenden: AFC) zwei Vermögensverwaltungsverträge betreffend den ?AMIS Funds China World Opportunities Fund C" und den ?AMIS Kombiplan+" und leisteten für jedes dieser beiden Vertragsverhältnisse, die per 1. 11. 2003 begannen, jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 25.000 EUR. Dieses Geld stammte aus dem Vermögen der Klägerin.

Die AFC war am 5. 7. 2002 durch Umwandlung aus der AMIS Consulting GmbH hervorgegangen, welche am 5. 5. 2001 ins Firmenbuch eingetragen worden und deren alleinige Gesellschafterin die AMIS Asset Management Investment Services AG (im Folgenden: AMIS), vormals AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG (im Folgenden: AMV), war. Im Herbst 2002 war der Betrieb ?Erbringung von Wertpapierdienstleistungen" von der AMIS abgespalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AFC übertragen worden (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG), womit auch die ursprünglich auf die AMIS lautende Konzession zur gewerblichen Erbringung von Finanzdienstleistungen (Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, § 1 Abs 1 Z 19 lit b BWG) auf die AFC übergegangen war. AMV, AMIS bzw AFC veranlagten die Gelder ihrer Kunden überwiegend in zwei luxemburgische Fonds, den ?Top Ten Multifonds" und dem ?AMIS Funds". Beide Fonds waren als sogenannte SICAVs (sociétés d' investissement á capital variable) organisiert und standen den AMIS-Unternehmen nahe. Die Kundeneinzahlungen wurden zunächst tatsächlich an die Fonds überwiesen. In weiterer Folge ließen sich AMIS bzw AFC jedoch diverse Provisionen und Gebühren - deren Abzug in den Vermögensverwaltungsverträgen nicht erwähnt und den Kunden weder bei Vertragsabschluss noch während der Vertragslaufzeit mitgeteilt wurde - in Form von Rückkäufen von Fondsanteilsscheinen (?redemptions") wieder aus dem Fondsvermögen auszahlen, ohne dass diese Beträge im Kundenverwaltungsprogramm als Abzüge vom Vertragsbestand erfasst wurden. Auf diese Weise wurden Kundengelder im Ausmaß von rund 60 Mio EUR veruntreut.

Nachdem mit Bescheid vom 31. 8. 2005 für die AFC ein Regierungskommissär bestellt worden war, der die Malversationen aufdeckte, wurde mit Beschlüssen des Handelsgerichts Wien vom 2. und 7. 11. 2005 über das Vermögen der AMIS und der AFC der Konkurs eröffnet. In Luxemburg wurde die Liquidation der beiden SICAVs eingeleitet.

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, der ihr durch die genannten Kapitalanlagen entsteht, abzüglich bereits erhaltener Auszahlungen aus den Verträgen und allfälliger Zahlungen, die sie aus dem Liquidationsverfahren der luxemburgischen Fonds, aus dem Konkursverfahren, und als Entschädigung im Rahmen der Anlegerentschädigungseinrichtung erhalten werde. Wären die Aufsichtsbehörden, nämlich die Bundes-...

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