Entscheidungstext nº 7Ob230/08m of Oberster Gerichtshof, May 13, 2009
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Entscheidungstext nº 7Ob230/08m of Oberster Gerichtshof, May 13, 2009
Gericht
OGHEntscheidungsdatum13.05.2009Geschäftszahl7Ob230/08mKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2008, GZ 5 R 11/08m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 11 Cg 144/07z-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:SpruchDen Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheidungen (zu Klausel 3, 9, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23 und 24) - insgesamt zu lauten hat:1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten.(1.1. letzter Satz)... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vomVermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wennder Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen so...See the full content of this document
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