Schlußanträge nº C-101/05 of Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, of September 11, 2007

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Case Law No.C-101/05
Permanent Link: http://vlex.com/vid/33560758
Id. vLex: VLEX-33560758

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Summary:

Freier Kapitalverkehr - Beziehungen zu einem Drittstaat - Steuerrecht - Besteuerung von Dividenden, die in Form von Aktien an einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden - Begriff der -Beschränkung einer Kapitalbewegung- - Rechtfertigung - Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung--

Extract:

Schlußanträge nº C-101/05 of Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, of September 11, 2007

1.        Die Freiheit des Kapitalverkehrs gilt im Gegensatz zu anderen Freiheiten nach dem EG-Vertrag nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten. Sie verbietet auch Beschränkungen von Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob diese Verkehrsfreiheit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten die gleiche Bedeutung hat wie im Gemeinschaftsrahmen.

2.        Dieses Verfahren beruht auf einem Streit über die Gewährung einer Befreiung einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Schweden von der Einkommensteuer für Dividenden, die sie von einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz in Form von Aktien bezogen hat, die diese an einer Tochtergesellschaft hält.

3.        Nach geltendem schwedischem Recht hängt diese Steuerbefreiung von mehreren Voraussetzungen ab. Das Königreich Schweden hat aufgrund des Standpunkts, dass es die Einhaltung dieser Voraussetzungen kontrollieren können müsse, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, festgelegt, dass diese Befreiung nur gewährt werden kann, wenn diese Gesellschaft ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in einem Staat hat, mit dem Schweden ein Steuerabkommen geschlossen hat, das eine Vorschrift über den Informationsaustausch enthält.

4.        Es geht um die Frage, ob solche Rechtsvorschriften als eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG zu betrachten sind und ob eine solche Beschränkung gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.

5.        In meinen Schlussanträgen werde ich darlegen, dass die Begriffe -Kapitalverkehr- und -Beschränkung- im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG die gleiche Bedeutung sowohl für den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten als auch für den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten haben müssen. Ich werde daher zu dem Ergebnis kommen, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich eine Beschränkung einer Kapitalbewegung im Sinne dieses Artikels darstellen.

6.        Anschließend werde ich prüfen, inwieweit diese Beschränkung gerechtfertigt sein kann.

7.        Die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerkontrollen sicherzustellen, kann eine Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs rechtfertigen, wenn die betreffende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Ich werde darlegen, dass dieser Grund für eine Beschränkung es in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten rechtfertigen kann, dass die Gewährung eines Steuervorteils vom Abschluss eines Abkommens abhängig gemacht wird, das einen Informationsaustausch vorsieht, falls dieser Vorteil im innerstaatlichen Recht von Voraussetzungen abhängig ist, deren Vorliegen die Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht mit eigenen Mitteln nachprüfen können.

8.        Ich werde daraus den Schluss ziehen, dass die betreffende Beschränkung mit den Art. 56 EG und 58 EG vereinbar ist, wenn das nationale Gericht feststellt, dass die Befreiung von der Einkommensteuer für Dividenden, die in Form von Aktien an einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, von Voraussetzungen abhängig ist, deren Vorliegen die nationalen Steuerbehörden des Mitgliedstaats nur aufgrund von Informationen nachprüfen können, die allein die zuständigen Behörden des Staates erlangen können, in dem die ausschüttende Muttergesellschaft ihren Sitz hat.

I -    Die nationale Regelung

9.        Aufgrund des schwedischen Gesetzes Nr. 1229 von 1999( 2 ) unterliegen Dividenden, die von einer Aktiengesellschaft an eine natürliche Person ausgeschüttet werden, normalerweise der Einkommensteuer.

10.      Gemäß Kapitel 42 § 16 des schwedischen Gesetzes gehören Dividenden, die von einer schwedischen Aktiengesellschaft in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, nicht zum zu verste...

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