Amtsblatt der Europäischen Union, August 18, 2003
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37446377
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
18.8.2003 DE L 207/25Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIE 2003/72/EG DES RATES vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer DER RAT DER EUROPISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- undSozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Erreichung der Ziele des Vertrags wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (4) das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) festgelegt.(2) Mit jener Verordnung soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen Genossenschaften und andere Rechtspersönlichkeiten und natürliche Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, die Neuorganisation ihres Geschäftsbetriebs als Genossenschaft gemeinschaftsweit zu planen und durchzuführen.(3) Um die Ziele der Gemeinschaft im sozialen Bereich zu fördern, müssen besondere Bestimmungen -- insbesondere auf dem Gebiet der Beteiligung der Arbeitnehmer -- festgelegt werden, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Gründung einer SCE nicht zur Beseitigung oder zur Einschränkung der Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führt, die in den an der Gründung einer SCE beteiligten Rechtspersönlichkeiten herrschen.Dieses Ziel sollte durch die Einführung von Regeln in diesen Bereich verfolgt werden, mit denen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1435/2003 ergänzt werden.(4) Da die vorstehend genannten Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, da es sich darum handelt, eine Reihe von für die SCE geltenden Regeln für die Beteiligung der Arbeitnehmer zu erlassen, und diese Ziele wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht (1) ABl. C 236 vom 31.8.1993, S. 36.(2) ABl. C 42 vom 15.2.1993, S. 75.(3) ABl. C 223 vom 31.8.1992, S. 42.(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.(5) Angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Genoss...
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