Amtsblatt der Europäischen Union, October 07, 2003
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37471133
Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION BESCHLUSS Nr. 1/2003 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA vom 3. September 2003 über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2003/692/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf die Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 3 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Abkommens übernimmt das Fürstentum Andorra für die unter die Zollunion fallenden Waren die in der Gemeinschaft im Zollwesen geltenden und für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Es müssen die von Andorra zu übernehmenden Vorschriften bestimmt und gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen für das Fürstentum Andorra vorgesehen werden.(2) Die für die einwandfreie Anwendung des Artikels 8 des genannten Abkommens erforderlichen Modalitäten sind festzulegen und Vorschriften zu erlassen, die die Vollstreckung von Forderungen im Wege der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien ermöglichen.(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen das Funktionieren der Verfahren der Zollunion zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gewährleistet wird.(4) Die Bestimmungen im Anhang des Beschlusses Nr. 2/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra (1 ) müssen den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen angeglichen werden; der Beschluss Nr. 2/91 ist daher durch den vorliegenden Beschluss aufzuheben.(5) Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra (2 ) über bestimmte Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens und über den Versand von Waren zwischen den Vertragsparteien sind in diesen Beschluss einbezogen worden; der Beschluss Nr. 1/96 ist daher ebenfalls aufzuheben -BESCHLIESST:TITEL I ALLGEMEINES KAPITEL 1Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen Artikel 1In diesem Beschluss sind die Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um das Funktionieren der Verfahren der Zollunion zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra zu gewährleisten.Artikel 2Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. ,,Abkommen' ist das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (3 ).7.10.2003 L 253/3Amtsblatt der Europäischen UnionDE (1 ) ABl. L 250 vom 7.9.1991, S. 24.(2 ) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 39.(3 ) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16.2. Das ,,Zollgebiet der Zollunion' umfasst:-- das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1 ), -- das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.3. ,,Drittland' ist ein Land oder Gebiet, das nicht Teil der Zollunion ist.4. ,,Teil der Zollunion' ist das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.5. ,,Zollkodex der Gemeinschaft' ist die Verordnung (EWG) Nr.2913/92.6. ,,Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften' sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2 ).7. ,,im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren' sind Waren, die die Voraussetzungen des Artikels 3 oder des Artikels 4 des Abkommens erfüllen.Artikel 3 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses erlässt das Fürstentum Andorra zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaft und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Zollvorschriften.(2) Unbeschadet der Besti...
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