Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000

Amtsblatt der Europäischen Union, March 09, 2001

Serie L
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Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften9.3.2001 L 67/1

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 467/2001 DES RATES vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP des Rates vom 26. Februar 2001 über weitere restriktive Maßnahmen gegen die Taliban und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/746/GASP (1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Dezember 2000 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1333 (2000) an, in der die Taliban unter anderem aufgefordert werden, der Resolution 1267 (1999) nachzukommen und dazu insbesondere die Gewährung von Zuflucht und die Ausbildung für internationale Terroristen und deren Organisationen einzustellen und Usama Bin Ladin für ein Gerichtsverfahren den zuständigen Behörden zu übergeben.

(2) Der Sicherheitsrat beschloss unter anderem die Verstärkung des bereits aufgrund der Resolution 1267 (1999) geltenden Flugverbots und des Einfrierens von Geldern sowie eine Reihe weiterer Maßnahmen gegen die Taliban, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren, ein Verbot der Bereitstellung bestimmter technischer Beratung und Ausbildung sowie die Zwangsschließung der Büros der Taliban und der Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

(4) Im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaft sind die Namen und sonstigen einschlägigen Daten der Personen, Institutionen und Einrichtungen, deren Gelder entsprechend der Festlegung der Vereinten Nationen einzufrieren sind, eine Beschreibung des von den VN-Behörden bezeichneten Gebietes Afghanistans, das sich unter der Kontrolle der Taliban befindet, und die Listen der Organisationen und staatlichen Hilfseinrichtungen, denen humanitäre Flüge nach Afghanistan gestattet werden, öffentlich bekannt zu geben und muss für die Gemeinschaft ein Verfahren zur Änderung dieser Listen festgelegt werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitglie...

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