Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frank L*****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen DM 55.800 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.September 1994, GZ 1 R 114/94-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 1994, GZ 1 Cg 250/92-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext 2Ob2194/96b - Oberster Gerichtshof, 25 September 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.550,- (darin enthalten S 2.925,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beklagte Partei betreibt eine Doppelsesselbahn. Am 31.März 1990 stürzte der Kläger beim Besteigen eines Liftsessels dieser Doppelsesselbahn zu Boden, wodurch er einen Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbels erlitt. Zwischen der Haftpflichtversicherung der beklagten Partei und dem Kläger wurde eine Haftungsteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei vereinbart. Die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach f...See the full content of this document
