Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Erna T*****, wegen S 58.621,52 sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18.März 1997, GZ 1 R 46/97i-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 20.Dezember 1996, GZ 1 C 693/96y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschlußgefaßt:See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext 1Ob174/97p - Oberster Gerichtshof, 24 June 1997
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Begründung:Der Kläger brachte vor, daß ihm der Ehemann der Beklagten S 58.621,52 sA schulde; es sei bereits mehrmals ergebnislos Exekution geführt worden. Ein Exekutionsantrag zur...See the full content of this document
