Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert U*****, vertreten durch Dr.Paul Sutterlüty und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. Birgit R*****, 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Geißelmann und Dr.Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 176.841,20 und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Oktober 1996, GZ 1 R 207/96t-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.Mai 1996, GZ 6 Cg 37/96w-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext 2Ob2429/96m - Oberster Gerichtshof, 13 February 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 11.731,50 (darin S 1.955,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Am 29.7.1994 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrradlenker und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des damals bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett beteiligt waren. Zur Verdeutlichung der Situation wird auf folgende Skizze verwiesen:Unfallsort war der Kreuzungsbereich zwischen der Ulmerstraße und jener Verkehrsfläche, die parallel und westlich zur B 190 im Stadtgebiet von Dornbirn im Ortsteil Schwefel verläuft. Die B 190 verläuft über mehrere 100 m gerade. Die erwähnte Verkehrsfläche westlich der B 190 ist von dieser zunächst durch einen 1,5 m breiten Grünstreifen abgegrenzt. Dieser Grünsteifen ist im Einmündungsbereich der Ulmerstraße unterbrochen. Die Verkehrsfläche weist eine Breite von 2,5 m auf. Aus Richtung Dornbirn Nord gesehen ist sie ca. 300 m vor der Unfallstelle als Geh- und Radweg (§ 52 Z 17 a StVO) gekennzeichnet; in Richtung Stadtmitte geht die Verkehrsfläche sodann in einen Radfahrstreifen über (ca. 80 m jenseits der Unfallstelle); dieser Radfahrs...See the full content of this document
