Entscheidungstext 13Os158/79 - Oberster Gerichtshof, 10 July 1980

Oberster Gerichtshof

Case Law No.13Os158/79

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Wilhelm A und Helmut B sowie die Berufung des Angeklagten Theodor C gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 11.Mai 1979, GZ. 20 Vr 3116/77-66, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext 13Os158/79 - Oberster Gerichtshof, 10 July 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A wird teilweise, derjenigen des Angeklagten Helmut B wird zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO.

1. in seinem Ausspruch über einen 100.000 S übersteigenden Wert der von den Angeklagten Wilhelm A und Theodor C gestohlenen und vom Angeklagten Helmut B verhehlten Sachen, 2. in dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei und der Abgabenhehlerei durch den Angeklagten Helmut B, 3. in der Unterstellung der von den Angeklagten Wilhelm A und Theodor C verübten Diebstähle unter den § 128 Abs. 2 StGB., 4. in der Unterstellung der vom Angeklagten Helmut

B verübten Hehlerei und Abgabenhehlerei unter den § 164 Abs. 3, zweiter Fall, StGB. und den § 38 Abs. 1

lit. a FinStrG., 5. im Schuldspruch des Angeklagten Helmut B wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG., 6. im Schuldspruch der Angeklagten Wilhelm A, Theodor C und Helmut B wegen des Finanzvergehens nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG., 7. im Schuldspruch des Angeklagten Theodor C wegen des Finanzvergehens nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG., 8. in den die drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen einschließlich der Aussprüche über die Wertersatzstrafen, 9. in den Aussprüchen über die Anrechnung der Vorhaften aufgehoben ...

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