Summary
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A u. a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB nach Anhörung bzw. mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Johann A und Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 1978, GZ. 3 c Vr 3928/78-21, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext 12Os177/78 - Oberster Gerichtshof, 15 March 1979
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B wird zurückgewiesen.über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A teilweise Folge gegeben und das im übrigen unberührt bleibende angefochtene Urteil in dem Ausspruch, dem Angeklagten Johann A sei bekannt gewesen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (verhehlten) Sachen stammen, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstr...See the full content of this document
