Amtsblatt der Europäischen Union, November 07, 2009
Serie L
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Id. vLex: VLEX-69617335
Beschluss Nr. 1/2009 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
7.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 291/29DERECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDENBESCHLUSS Nr. 1/2009 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIENvom 22. Oktober 2009zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrenMitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(2009/819/EG)DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN -gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom17. Juli 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits( 1) (im Folgenden als "Assoziationsabkommen" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 80, in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Durch den Beschluss Nr. 1/1999( 2) wurde gemäßArtikel 10 Absatz 2 des Abkommens die getrennte Ausweisung der landwirtschaftlichen Komponente durch die Tunesische Republik bei den Regelzöllen auf die Einfuhr der in Anhang 2 des Abkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eingeführt.(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens muss die Tunesische Republik die gewerbliche Komponente der Einfuhrabgaben vom Inkraftt...
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