Amtsblatt der Europäischen Union, January 08, 2000 (Nbr. 15)
Serie L
Permanent Link:
http://vlex.com/vid/assoziationsats-nderung-ber-verwaltungen-24577576
Id. vLex: VLEX-24577576
Beschluß Nr. 6/1999 des Assoziationsats EU-Slowenien vom 15. Dezember 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen EU-Slowenien über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften8. 1. 2000 L 5/55
KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache IV/36.888 -- Fußball-Weltmeisterschaft 1998) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/12/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 25. August 1998 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache, nachdem dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (3 ) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALT A. GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG (1) Diese Entscheidung betrifft Regelungen für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft 1998 an die Allgemeinheit in den Jahren 1996 und 1997 durch das offizielle französische Organisationskomitee.B. DAS CFO (2) Das Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) wurde am 10.November 1992 durch den französischen Fußballverband, die Fédération Française de Football (FFF), mit Zustimmung des Weltfußballverbands (FIFA) als Organisation ohne Erwerbscharakter gegründet.Seine Aufgabe war die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten in Verbindung mit der technischen und logistischen Organisation der Endrunde der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich. Bei seiner Tätigkeit hatte das CFO zahlreiche operative Vorgaben der FlFA zu beachten.(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.(3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 8. 1. 2000L 5/56C. DIE ENDRUNDE DER FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT (3) An der Endrunde zur Fußball-WM 1998 nahmen insgesamt 32 Fußball-Nationalmannschaften aus der ganzen Welt teil. Am Qualifikationswettbewerb, der 1997 abgeschlossen wurde, nahmen insgesamt 172 Nationalmannschaften teil. Sowohl Brasilien als Titelverteidiger als auch Frankreich als Gastgeber waren automatisch, d. h. ohne Teilnahme an dieser Qualifikationsrunde, für die Endrunde qualifiziert.(4) In der ersten Phase des Endrundenturniers (der ,,Vorrunde'), das am 10. Juni 1998 begann, wurden die Mannschaften in acht Gruppen zu je vier Mannschaften eingeteilt. Die Zusammensetzung der Gruppen wurde am 4. Dezember 1997 ausgelost. Jede Mannschaft hatte insgesamt drei Spiele gegen die übrigen Teams ihrer Gruppe zu absolvieren.(5) Die Erst- und Zweitplazierten jeder Gruppe waren für die anschließende ,,Hauptrunde' qualifiziert, an der folglich insgesamt 16 Mannschaften teilnahmen. Diesem ,,Achtelfinale' folgten vier Viertelfinale, zwei Halbfinale, ein Spiel um den dritten Platz und schließlich am 12. Juli 1998 das Endspiel um den Weltmeistertitel.(6) Die Spiele wurden in insgesamt zehn Stadien in ganz Frankreich ausgetragen. In der Vorrunde mußte jede Mannschaft ihre Spiele in drei verschiedenen Stadien absolvieren. Nach Angaben des CFO war damit gewährleistet, daß in jedem Stadion mindestens zwei Mannschaften antreten würden, die aus ihrer Gruppe als Sieger der Vorrunde hervorgehen würden. In der Hauptrunde fand in jedem dieser zehn Stadien mindestens ein Achtel- oder Viertelfinalspiel statt.D. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES KARTENVERTRIEBS (7) Als Inhaberin sämtlicher Rechte an der Fußballweltmeisterschaft legt die FIFA die Regeln für den organisatorischen Rahmen sowohl der Qualifikations- als auch der Endrundenturniere fest. Zu den organisatorischen Vorgaben der FIFA für die Fußball-WM 1998 gehörte, daß das CFO -- nach Genehmigung der Rahmenregeln durch die FlFA (4) -- für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Preis, Vertrieb und Verkauf von Eintrittskarten für die Endrundenspiele zuständig war (5 ).E. ALLGEMEINE AUFTEILUNG DES EINTRITTSKARTENVERTRIEBS (8) Insgesamt wurden vom CFO etwa 2 666 500 Eintrittskarten entweder direkt oder über o...
If you are already a vLex customer, Access Here