Amtsblatt der Europäischen Union, September 01, 2006
Serie L
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Id. vLex: VLEX-36462969
Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2)
PROTOKOLL Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2) Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I,
IIa, IIb, IIc bzw. IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, -- die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;-- die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern;-- Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.Artikel 2Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden, -- wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder -- wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.Artikel 3Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsregelungen, die für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse erlassen werden. Diese Regelungen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Beteiligten und sind so einfach und flexibel wie möglich.L 239/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 1.9.2006ANHANG I EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN Folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt:KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:0403 10 Joghurt: aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:0403 10 51 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 mehr als 27 GHT anderer, mit einem Milchfettgehalt von:0403 10 91 3 GHT oder weniger 0403 10 93 mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 mehr als 6 GHT 0403 90 andere: aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:0403 90 71 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 mehr als 27 GHT andere, mit einem Milchfettgehalt von:0403 90 91 3 GHT oder weniger 0403 90 93 mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:0405 20 Milchstreichfette:0405 20 10 mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln;Abfälle dieser Borsten oder Haare:0502 10 00 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 0502 90 00 andere 0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Meh...
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