Amtsblatt der Europäischen Union, October 21, 2003
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37475421
Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide
VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2003 DES RATES vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37
Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3 ), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.(2) Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Vertrags zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Getreidesektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere eine Interventionsregelung und eine gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelung umfassen.(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30.Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4 ) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Angesichts weiterer Änderungen sollte sie aufgehoben und im Interesse der Rechtsklarheit ersetzt werden.(4) In der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist vorgesehen, dass über eine letzte Kürzung des ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 anzuwendenden Interventionspreises für Getreide aufgrund der Marktentwicklung beschlossen wird. Es ist wichtig, dass die Preise auf dem Binnenmarkt weniger stark von den garantierten Preisen abhängen. Daher sollten die monatlichen Zuschläge halbiert werden, um die Fluidität des Marktes zu verbessern.(5) Die Einführung eines einzigen Interventionspreises für Getreide hat aufgrund der begrenzten Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt und den Drittlandsmärkten zu einer Ansammlung großer Interventionsbestände bei Roggen geführt. Roggen sollte daher von der Interventionsregelung ausgeschlossen werden.(6) Die Interventionsstellen sollten in der Lage sein, unter besonderen Umständen geeignete Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. Damit die erforderliche Einheitlichkeit der Interventionssysteme gewahrt bleibt, müssen diese besonderen Umstände jedoch gemeinschaftlich beurteilt und die betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.(7) Mit Blick auf die besondere Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke könnte es sich als notwendig erweisen, eine Produktionserstattung vorzusehen, dami...
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