Amtsblatt der Europäischen Union, June 26, 1999
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37686310

Reglamento (CE) nº 1017/94 del Consejo, de 26 de abril de 1994, relativo a la reconversión de tierras actualmente dedicadas a cultivos herbáceos hacia la producción extensiva de ganado en Portugal de 26 de abril de 1994, relativo a la reconversión de tierras actualmente dedicadas a cultivos herbáceos hacia la producción extensiva de ganado en Portugal
Reglamento (CEE) nº 1208/81 del Consejo, de 28 de abril de 1981, por el que se establece el modelo comunitario de clasificación de las canales de vacuno pesado de 28 de abril de 1981, por el que se establece el modelo comunitario de clasificación de las canales de vacuno pesado
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
VERORDNUNG (EG) Nr. 1254/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch DER RAT DER EUROP¾ISCHEN UNION Ð gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofes(5 ), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muû die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muû insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.(2) Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen.Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten im Rindfleischsektor Binnenmarktmaûnahmen getroffen werden, die insbesondere Direktzahlungen an die Rindfleischerzeuger, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung und ein Programm für die öffentliche Lagerhaltung umfassen.(3) Um den zugunsten anderer Fleischarten gesunkenen Verbrauch von Rindfleisch in der Gemeinschaft zu normalisieren und die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleischerzeugnissen auf den internationalen Märkten zu verbessern, muû der Umfang der Marktstützung schrittweise verringert werden. Angesichts der sich daraus ergebenden Folgen für die Erzeuger sollte die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährte Einkommensbeihilfe angepaût und umgestaltet werden. Zu diesem Zweck ist die Einführung einer umfassenden Regelung für die Direktzahlungen an die Erzeuger angezeigt. Der Umfang dieser Zahlungen sollte sich parallel zur schrittweisen Verringerung der Marktstützung entwikkeln.(4) Angesichts der Verschiedenartigkeit der Tierhaltungsbetriebe sollten die Direktzahlungen eine Sonderprämie an Erzeuger von Bullen und Ochsen, eine Prämie zur Erhaltung der Mutterkuhbestände und eine Schlachtprämie für Rinder aller Art, einschlieûlich Milchkühe und Kälber, umfassen. Die Gewährung von Prämien sollte nicht zu einer Steigerung der Gesamterzeugung führen.Zu diesem Zweck sollte die Zahl der männlichen Rinder und Mutterkühe, die für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, durch regionale bzw. individuelle Höchstgrenzen beschränkt werden; im Fall der Sonderprämie sollte ein Höchstbetrag je Tier und Betrieb festgesetzt werden, wobei die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, im Lichte ihrer besonderen Situation Anpassungen vorzunehmen. Bei der Schlachtprämie sollten auf der Grundlage der zurückliegenden Erzeugung nationale Höchstgrenzen festgelegt werden.(5) In der Regel gelten für die Ochsenerzeugung und für die Bullenerzeugung unterschiedliche Bedingungen. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Sonderprämie für Ochsen auf ein anderes Niveau je Tier festzusetzen als für Bullen. Die Sonderprämie für Ochsen sollte jedoch nach Altersklassen in zwei Zahlungen unterteilt werden.(6) Werden in Mitgliedstaaten mit besonders umfangreichen Ochsenbeständen während einer Schlachtsaison zu viele Ochsen geschlachtet, so kann dies die Stabilität des Marktes beeinträchtigen und zu einem Verfall der Preise führen. Um die Schlachtung von Ochsen auûerhalb der Schlachtsaison zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen eine zusätzliche Prämie zu der Sonderprämie für solche Tiere gewährt werden, die auûerhalb der Saison in den ersten 23Wochen des Jahres geschlachtet werden.(1 ) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 13.(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3 ) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 196.(4 ) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.26.6.1999 L 160/21Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE (7) Um die Regelung für die Erzeuger flexibler zu gestalten, sollte die Mutterkuhprämie auf Färsen ausgeweitet werden, die denselben Anforderungen wie Mutterkühe entsprechen. Die Zahl der prämienfähigen Färsen einer Mutterkuhherde sollte jedoch auf die normale Reproduktionsziffer begrenzt werden. Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60% der für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tiere in Berggebieten gehalten werden, sollte gestattet werden, bei der Verwaltung der Prämie eine Unterscheidung zwischen Mutterkühen und Färsen vorzunehmen und in bezug auf letztere eine besondere nationale Höchstgrenze für die Prämien anzuwenden, die der vorstehend genannten Reproduktionsziffer Rechnung trägt.(8) Die Mutterkuhprämie sollte im Grundsatz Erzeugern vorbehalten sein, die im Rahmen der Regelung für die Zusatzabgabe gemäû der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1 ) keine Milch an Molkereien liefern. Im Fa...
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