Amtsblatt der Europäischen Union, September 25, 1999
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37699558

Reglamento (CE) n 1126/96 de la Comisión de 24 de junio de 1996 por el que se modifican, en el sector del azúcar, los códigos y la designación de las mercancías que figuran en el Anexo I del Reglamento (CEE) nº 1785/81, en el Anexo del Reglamento (CEE) nº 1010/86 y en el Anexo del Reglamento (CEE) nº 1729/78 para adaptarlos a la nomenclatura... en el sector del azúcar, los códigos y la designación de las mercancías que figuran en el Anexo I del Reglamento (CEE) nº 1785/81, en el Anexo del Reglamento (CEE) nº 1010/86 y en el Anexo del Reglamento (CEE) nº 1729/78 para adaptarlos a la nomenclatura... - Artículo 1
Reglamento (CE) nº 3290/94 del Consejo, de 22 de diciembre de 1994, relativo a las adaptaciones y las medidas transitorias necesarias en el sector agrícola para la aplicación de los acuerdos celebrados en el marco de las negociaciones comerciales multilaterales de la Ronda Uruguay de 22 de diciembre de 1994, relativo a las adaptaciones y las medidas transitorias necesarias en el sector agrícola para la aplicación de los acuerdos celebrados en el marco de las negociaciones comerciales multilaterales de la Ronda Uruguay
Reglamento (CEE) nº 3577/90 del Consejo, de 4 de diciembre de 1990, relativo a las medidas transitorias y a las adaptaciones necesarias en el sector agrícola como consecuencia de la unificación alemana de 4 de diciembre de 1990, relativo a las medidas transitorias y a las adaptaciones necesarias en el sector agrícola como consecuencia de la unificación alemana
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften25. 9. 1999 L 252/1
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2038/1999 DES RATES vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30.Juni 1981 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.(2) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Diese muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann. Isoglucose und Inulinsirup sind direkte Substitutionserzeugnisse für flüssigen Zucker, der durch Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wird;die Märkte für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup sind daher eng miteinander verknüpft. Die Lage der Gemeinschaft hinsichtlich der Süßungsmittel ist durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet; jede Gemeinschaftsentscheidung, die das eine Erzeugnis betrifft, wirkt sich automatisch auch auf das andere aus. Daher ist eine gemeinsame Marktorganisation für die Sektoren Zucker,Isoglucose und Inulinsirup erforderlich, die die Besonderheiten dieser Erzeugnisse angemessen berücksichtigt.(3) Um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen und zu diesem Zweck jährlich einen Richtpreis für Weißzucker, für die Gebiete ohne Zuschußbedarf einen Interventionspreis für Weißzucker und einen Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschußgebiet einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzulegen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß die Interventionsstellen Zucker zu den Interventionspreisen ankaufen; außerdem kann ein System zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker, der entweder aus Grundstoff mit Ursprung in der Gemeinschaft einschließlich Melasse oder aus Präferenzzucker hergestellt wurde, zum gleichen Ziel führen.Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen.(4) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.(5) Es ist erforderlich, daß diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, für Zuckerrüben außer einem Grundpreis Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, (1 ) ABl. C 219 vom 30.7.1999.(2 ) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 18.(3 ) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38).(4) Siehe Anhang III Teil B.DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25. 9. 1999L 252/2 festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen. Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerherstellern und landwirtschaftlichen Erzeugern zu gewährleisten, sind die erforderlichen Instrumente, insbesondere gemeinschaftliche Rahmenvorschriften, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen und geeignete Vorschriften zu erlassen, mit denen dieses Ziel für die Zuckerrohrerzeuger erreicht werden kann.(6) Wegen der allgemeinen Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung für Zucker muß die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 952/97 ...
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