Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Amtsblatt der Europäischen Union, June 30, 2001

Serie L
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Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften30.6.2001 L 178/1

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2001 DES RATES vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik muss eine gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor umfassen, die insbesondere Zucker und die direkten Substitutionserzeugnisse für flüssigen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, betrifft.

(2) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und insbesondere den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Interventionsstellen Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck ist für die Gebiete ohne Zuschussbedarf ein Interventionspreis für Weißzucker und ein Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzusetzen. Der Interventionspreis ist so festzusetzen, dass den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. In Anbetracht der finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin sind die Stützpreise im Zuckersektor für die gesamte Dauer der neuen Regelung festzusetzen.

(3) Der Interventionspreis muss für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden, die definiert werden muss. Diese Standardqualitäten müssen repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und sollten anhand der im Handel üblichen Kriterien festgelegt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 315.

(2) Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 113.

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.6.2001L 178/2 (4) Aufgrund der geografischen Lage der französischen überseeischen Departements sind geeignete Maßnahmen für den in diesen Departements hergestellten Zucker erforderlich.

(5) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionsstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.

(6) Zucker ist wie Stärke ein Grundstoff, der von der chemischen Industrie für die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse verwendet werden kann. Daher ist eine harmonische Entwicklung der Verwendung dieser Grundstoffe sicherzustellen. Für die Produktionserstattung ist eine Regelung zu wählen, die eine Steigerung des Zuckerabsatzes über die bisher verwendeten Mengen hinaus erlaubt. Dazu müssen dieser Industrie die betreffenden Erzeugnisse künftig zu einem verminderten Preis zur Verfügung gestellt werden können.

(7) Es ist erforderlich, dass diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen; diese Mindestpreise werden zusätzlich zu einem Grundpreis für Zuckerrüben festgesetzt, der seinerseits unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt wird: des Interventionspreises für Weißzucker, der Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen, die auf 7,61 EUR/100 kg veranschlagt werden können -dieser Betr...

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