Amtsblatt der Europäischen Union, January 21, 2003
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37776601
Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007) (1)
II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/45/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1
Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1 ) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe:1. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch zwei Schreiben von Dritten im Mai und Juni 2000 Hinweise auf eine Beihilfe erhalten, die der Koninklijke Schelde Groep BV (nachstehend ,,KSG') in Verbindung mit dem Verkauf des Unternehmens an die Damen Shipyards Group (nachstehend ,,Damen') gewährt worden sein soll. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 (D/53220) hat die Kommission um Auskünfte über diese Angelegenheit ersucht.(2) Die niederländischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 2000 (am 7. Juli 2000 eingetragen unter der Nr. A/35591) von den beabsichtigten Maßnahmen zugunsten der KSG in Kenntnis gesetzt. Sie erklärten, auf alle diese Maßnahmen sei Artikel 296 EGVertrag anwendbar; sollte dies jedoch nicht der Fall sein, sei ihr Schreiben als eine Anmeldung gemäß Artikel 88Absatz 3 zu betrachten. In einem Gespräch mit dem Kommissionsmitglied Monti am 4. September 2000 hat der Wirtschaftsminister die ,,bedingte Anmeldung' begründet. Die Kommission hat mit Schreiben vom 8.September 2000 (D/54316) und 1. März 2001 (D/ 50927) Informationen angefordert. Um letzteres Schreiben beantworten zu können, haben die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 12. März 2001 (am 15. März 2001 eingetragen unter der Nr. A/32227) eine Fristverlängerung beantragt, die mit Schreiben vom 23. März 2001 (D/51254) gewährt wurde. Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 5.Oktober 2000 (am 11. Oktober 2000 eingetragen unter der Nr. A/38308) und vom 11. Juli 2001 (am 16. Juli 2001 eingetragen unter der Nr. A/35724) geantwortet.(3) Der niederländische Wirtschaftsminister hatte das Kommissionsmitglied Van Miert bereits 1998 von den seinerzeit getroffenen Maßnahmen (Schreiben vom 4.Dezember 1998, am 8. Dezember 1999 eingetragen unter der Nr. C06585) in Kenntnis gesetzt. Darauf hin hat die Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 1999 (D/50038) und 26. Februar 1999 (D/50890) um Auskünfte gebeten. Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 2. Februar 1999 (am 4.Februar 1999 eingetragen unter der Nr. A/30915) und 23. März 1999 (am 25. März 1999 eingetragen unter der Nr. A/32377) geantwortet.(4) Am 25. Juli 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 30. Juli 2001 (D/290603) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Nachdem die niederländischen Behörden eine Fristverlängerung beantragt hatten (Schreiben vom 31. August 2001 und 27. September 2001, eingetragen jeweils am 31. August 2001 unter der Nr. A/36875 und am 1. Oktober 2001 unter der Nr. A/ 37626), die ihnen mit Schreiben vom 11. September 2001 (D/53695) und 5. Oktober 2001 (D/54096) gewährt wurde, haben sie mit Schreiben vom 15.Oktober 2001 (am 15. Oktober 2001 eingetragen unter der Nr. A/38035) zu diesem Beschluss Stellung genommen.21.1.2003L 14/56 Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE (1 ) ABl. C 254 vom 13.9.2001, S. 6.(5) Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2 ) veröffentlicht. Die Beteiligten wurden zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme aufgefordert. Die Kommission hat vier Stellungnahmen erhalten. Die niederländischen Behörden wurden mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 (D/54431) ersucht, sich dazu zu äußern. Die Kommission hat mit Schreiben vom 6. November 2001 (D/54572), 24. Januar 2002 (D/ 50281) und 4. März 2002 (D/50919) zusätzliche Fragen gestellt. Nachdem die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 29. November 2001 (am 3. Dezember 2001 eingetragen unter der Nr. A/39352) eine Fristverlängerung beantragt hatten, die ihnen mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (D/55144) gewährt wurde, haben sie zu den Stellungnahmen der Beteiligten Bemerkungen abgegeben und die Fragen mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 (am gleichen Tag eingetragen unter der Nr. A/39978), 7. Februar 2002 (am 1...
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