Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (SAA Protokoll Nr. 3)

Amtsblatt der Europäischen Union, September 01, 2006

Serie L
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Id. vLex: VLEX-36462970

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Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (SAA Protokoll Nr. 3)

PROTOKOLL Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (SAA Protokoll Nr. 3) Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst Folgendes:

1. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung,

Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein,

Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 22.04, Spirituosen des Codes 22.08 und aromatisierte Weine des Codes 22.05 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse:

1. Wein aus frischen Weintrauben, der

a) ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung sowie nach Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in der geänderten Fassung bereitet worden ist, b) ein Ursprungserzeugnis Albaniens ist und nach den im albanischen Recht vorgeschriebenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet worden ist.

Diese Vorschriften müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen;

2. Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften:

a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung,

Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung und Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung, b) für Albanien Ministererlass Nr. 2 vom 6. Januar 2003 über die Annahme der Verordnung über die ,,Begriffsbestimmung, Beschreibung und Aufmachung von Spirituosen' aufgrund des Gesetzes Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über ,,Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse aus der Weinbereitung';

3. aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend ,,aromatisierte Weine' genannt) im Sinne folgender Vorschriften:

a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung,

Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails in der geänderten Fassung, b) für Albanien Gesetz Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über ,,Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung'.

L 239/106 DE Amtsblatt der Europäischen Union 1.9.2006

ANHANG I ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE 1. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21

Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 5 000 (1 ) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 2 000 (1) (1 ) Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden.

2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

Albanischer Zolltarif-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) ex 2204 10 ex220421

Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 10 000

4. Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des S...

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